Vorschriften zur Hundehaltung im Thurgau
Vor der Anschaffung eines Hundes:
Ersthundehalter (Personen, die noch nie nachweislich einen Hund gehalten haben) müssen vor der Anschaffung eines Hundes einen theoretischen Sachkundenachweis (SKN) von einem zur Ausstellung eines solchen Nachweises berechtigten Hundetrainer vorlegen.
Wer einen Hund hält, muss eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens drei Millionen Franken abgeschlossen haben. Das Risiko ist in der Regel in der üblichen Privat-Haftpflichtversicherung eingeschlossen. Vergewissern Sie sich im Zweifelsfall bei Ihrer Versicherung über den Deckungsumfang.
Bewilligungspflicht
Einige Hunderassen werden als potentiell gefährlich bezeichnet (siehe Merkblatt „ordentliches Bewilligungsverfahren“).
Wer einen solchen Hund im Kantonsgebiet halten oder ausführen will, benötigt im Voraus eine kantonale Bewilligung. Diese Bestimmung gilt auch für Personen, die nicht im Kanton Thurgau wohnhaft sind, wenn sie sich mit ihrem Hund im Thurgau in der Öffentlichkeit aufhalten wollen. Gesuche für eine Bewilligung müssen dem kantonalen Veterinäramt rechtzeitig eingereicht werden. Eine Bewilligung ist weder auf eine andere Person noch auf einen anderen Hund übertragbar.
Nach der Anschaffung des Hundes:
Alle Hunde müssen mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein, wenn sie übernommen werden und umgehend in der Heimtierdatenbank ANIS registriert werden. Die Kennzeichnung und Registrierung erfolgt durch einen praktizierenden Tierarzt resp. Tierärztin Ihrer Wahl. Die Registrierung hat innerhalb 10 Tagen nach der Übernahme des Hundes zu erfolgen.
Ebenso müssen Hunde bei den Behörden der Wohnsitzgemeinde angemeldet werden.
Wer einen Hund, egal welcher Grösse und welcher Rasse, neu erwirbt, muss innerhalb eines Jahres einen Kurs über eine anerkannte Hundeerziehung besuchen, der mit dem praktischen Sachkundenachweis (SKN) bestätigt werden muss. Auch dieser Sachkundenachweis kann nur von Hundetrainern ausgestellt werden, welche vom Bundesamt für Veterinärwesen anerkannt und berechtigt sind.
Der Besuch weiterer Erziehungskurse und Trainings wird empfohlen.
Merkblatt Veterinäramt Kanton Thurgau
Das Gesetz und die Verordnung finden Sie als PDF-Datei hier
>> Verordnung über das Halten von Hunden
>> Gesetz über das Halten von Hunden
|